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   BVerwG, 25.10.1963 - VII C 101.62   

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https://dejure.org/1963,282
BVerwG, 25.10.1963 - VII C 101.62 (https://dejure.org/1963,282)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1963 - VII C 101.62 (https://dejure.org/1963,282)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1963 - VII C 101.62 (https://dejure.org/1963,282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 17, 70
  • NJW 1964, 267
  • BB 1964, 87
  • DÖV 1964, 97
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 143.67

    Ausübung eines Wehrersatzdienstes im Rahmen des Bevölkerungsschutzes - Begründung

    Die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG setzt den Erlaß einer in dieser Vorschrift vorgesehenen Durchführungsverordnung nicht voraus, richtet sich aber im zeitlichen Geltungsbereich dieser Durchführungsverordnung nach den in ihr genannten Tatbestandsvoraussetzungen (Abweichung von BVerwGE 17, 70).

    Mit der sich daraus ergebenden Ansicht, daß die Wehrdienstausnahme von § 13 a WpflG schon im Jahre 1960 wirksam geworden ist, gibt der erkennende Senat die im Urteil BVerwGE 17, 70 vertretene gegenteilige Rechtsauffassung auf.

    Er kann schon aus diesem Grunde auch nicht der im Urteil BVerwGE 17, 70 vertretenen Rechtsauffassung folgen, wonach im Falle einer Dienstverpflichtung nach § 12 ZBG, die erfolgt war zwischen dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes von 1960 und dem Inkrafttreten der Verordnung vom 27. Mai 1963 (ZBVO), die dadurch begründete öffentlich-rechtliche Dienstpflicht einer späteren Einberufung des Verpflichteten zum Wehrdienst wegen der durch sie bewirkten Pflichtenkollision entgegenstehe:.

    Der erkennende Senat weicht auch insoweit von der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 70 und 24, 354) ab, als er den Sinn von § 13 a WpflG nicht darin sieht, daß diese Vorschrift den einzelnen Wehrpflichtigen Pflichtenkollisionen ersparen will, indem sie entweder die Wehrdienstpflicht oder die Pflicht zu Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes fortfallen läßt: Die freiwillig nach § 12 ZBG übernommene Dienstverpflichtung bleibt auch im Falle einer rechtswirksamen Einberufung zum Wehrdienst unberührt; sie ist nur unerfüllbar, solange Wehrdienst zu leisten ist.

  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Wäre dies jedoch der Fall, so müßte bei der vorliegenden Anfechtungsklage jedenfalls auf den Sach- und Rechtsstand im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung abgestellt werden (BVerwGE 1, 35; 17, 70 [BVerwG 25.10.1963 - VII C 82/62] [73]; neuestens Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 10.65 -).
  • BVerwG, 26.08.1966 - VII C 98.65

    Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Pflichtenkollision zwischen Wehrdienst und

    Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 70) berufen; eine Pflichtenkollision, wie sie in diesem Urteil angenommen worden sei, liege beim Kläger nicht vor.

    Insoweit besteht trotz der Regelung der bezeichneten Verordnung vom 27. Mai 1963 für den Dienstpflichtigen eine Pflichtenkollision (vgl. BVerwGE 17, 70).

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 144.67

    Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes und dafür

    Zum Verhältnis der Wehrdienstpflicht zu Pflichten im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes (Abweichung von BVerwGE 17, 70; Ergänzung zu BVerwG VIII C 143.67).

    Der erkennende Senat hat in einem gleichzeitig ergangenen, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil (BVerwG VIII C 143.67) - abweichend vom Urteil BVerwGE 17, 70 - dargelegt, daß die Vorschrift des § 13 a WpflG nicht bezweckt, den Wehrpflichtigen aus einer Pflichtenkollision herauszuhalten, daß sie vielmehr im Interesse der Gesamtverteidigung bezweckt, den Personalbedarf der Bundeswehr mit dem Personalbedarf der für den zivilen Bevölkerungsschutz tätig werdenden Einrichtungen abzustimmen.

  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 98.68

    Einberufung zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes - Nichterfüllung der

    Die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG richtet sich ausschließlich nach dieser Vorschrift in Verbindung mit den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften; sind nicht alle materiellen und formellen Tatbestandsmerkmale erfüllt, so kann der Wehrpflichtige einem Einberufungsbescheid nicht entgegenhalten durch die Einberufung werde er im Hinblick auf eine im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes übernommene Dienstpflicht in eine unzumutbare Pflichtenkollision gestürzt (BVerwG VIII C 143.67 - abweichend von BVerwGE 17, 70): "Die Wehrdienstpflicht ist mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung vorrangig gegenüber anderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.
  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 72.68

    Vorrang der Wehrdienstpflicht vor anderen öffentlich-rechtlich oder

    Der erkennende Senat hat in dem bereits genannten Urteil BVerwG VIII C 143.67 - abweichend vom Urteil BVerwGE 17, 70 - dargelegt, daß die Vorschrift des § 13 a WpflG nicht bezweckt, den Wehrpflichtigen aus einer Pflichtenkollision herauszuhalten, daß sie vielmehr im Interesse der Gesamtverteidigung bezweckt, den Personalbedarf der Bundeswehr mit dem Personalbedarf der für den zivilen Bevölkerungsschutz tätig werdenden Einrichtungen abzustimmen.
  • BVerwG, 24.07.1968 - IV B 188.67

    Für die Begründetheit einer Anfechtungsklage maßgebliche Rechtslage - Für die

    Grundsätzlich kommt es zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anfechtungsklage auf die Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an, für die Verpflichtungsklage auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwGE 6, 42; 8, 234 [BVerwG 09.04.1959 - II C 270/57][235]; 17, 70 [73] für die Anfechtungsklage; BVerwGE 5, 153 [163]; 6, 69 [70]; 16, 103 [104]; 17, 322 [323]; 18, 336 [337] für die Verpflichtungsklage).
  • BVerwG, 11.12.1967 - VI B 9.67

    Entlassung eines Widerrufsbeamten aus disziplinarrechtlich erheblichen Gründen

    Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern das Berufungsurteil von der nicht einschlägigen Entscheidung BVerwGE 17, 70 abweichen könnte.
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